Förderverein
E-Mail : fv-kita-wilhelm-busch.de
Satzung
des Fördervereins der Kita „W. Busch“ Neuenhagen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Kita „W. Busch“ Neuenhagen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuenhagen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck ist die Förderung von
Bildung und Erziehung, sowie die Schaffung von Spiel- und Freizeitangeboten im Innen- und
Außenbereich. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Dieser Zweck soll insbesondere durch die Errichtung und Nutzung eines durch Beiträge und
Spenden zu bildenden Unterstützungsfonds erreicht werden.
Die Mittel des Unterstützungsfonds dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Unterstützungsfonds
Die im Unterstützungsfonds angesammelten Mittel werden für Anschaffungen und Instandhaltung,
die aus dem Etat der Kita nicht zu leisten sind, oder für unmittelbare Zuschüsse zu
besonderen Maßnahmen verwendet.
Dazu gehören zum Beispiel:
• Projekte wie Spielgeräte für den Außenbereich, Roller, Dreiräder
• anlegen eines Spielparks (Holzpalisaden in Form von Spielecken, Teich usw.)
• Mobiliar für den Hortbereich
• Schülerfahrten
• Ausgestaltung von Festen
Anträge auf Mittel des Unterstützungsfonds können von Erziehern und Eltern über die Kitaleitung
oder an den Vorstand selbst gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Mittelvergabe.
Anschaffungen aus Fondmitteln werden der Kita grundsätzlich leihweise gegen
Empfangsnachweis überlassen.
1
§ 4 Mitgliedschaft
Beginn:
Mitglied im Förderverein kann jede natürliche und juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Der Beitritt wird rechtswirksam,
wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt durch den Vorstand schriftlich zurückgewiesen
wird.
Ende:
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung, die schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit
der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist.
d) mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, insbesondere bei Verstößen
gegen § 5 der Satzung
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern
und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 6 Beiträge und Spenden
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Er ist zum
Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt und kann darüber steuerwirksame
Einnahmebestätigungen ausstellen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist innerhalb
von 1 Monat nach Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit weitere organisatorische Einrichtungen
schaffen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist zur Regelung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten
als höchstes Organ zuständig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die MV wird vom Vorstand zu Beginn des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
3. Die MV regelt u.a. folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme des Jahresabschlusses
2
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Die MV beschließt Satzungsänderungen des Vereins mit einer einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied verbindlich zu unterschreiben ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt schriftlich eine außerordentliche MV einzuberufen.
Frist und Form der Einberufung sind wie unter § 8 Absatz 2 einzuhalten.
2. Eine außerordentliche MV muss vom Vorstand auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder einberufen werden.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Die Vorstandsmitglieder leiten die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht
durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
Vorbereitung und Einberufung der MV sowie die Aufstellung einer Tagesordnung
Ausführung von Beschlüssen der MV
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes
Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses
Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresplanung
Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 2 (c)
§ 12 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlperiode
beginnt mit der Wahl.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder
des Förderkreises gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das
Amt als Mitglied des Vorstandes.
3
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck schriftlich einberufenen
MV mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
2. Der Verein wird grundsätzlich aufgelöst, wenn die Kita „W. Busch“ geschlossen oder
es dem Verein unmöglich wird, den gestellten Zweck zu erreichen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den kommunalen Träger der Einrichtung, in
diesem Falle an die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden
hat.
Vorstehende Satzung wurde am 20.03.2018 in Neuenhagen bei Berlin, in dem Gebäude der
Kita „W. Busch“ in der Dorfstraße 3a, 15366 Neuenhagen beschlossen.